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   OVG Hamburg, 08.10.2021 - 3 Bs 217/21   

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https://dejure.org/2021,45438
OVG Hamburg, 08.10.2021 - 3 Bs 217/21 (https://dejure.org/2021,45438)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2021 - 3 Bs 217/21 (https://dejure.org/2021,45438)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2021 - 3 Bs 217/21 (https://dejure.org/2021,45438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 BÄO, § 80 Abs 3 VwGO, § 10 Abs 1 BÄO
    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Approbationsentziehung; Interessenabwägung

  • VG Hamburg PDF

    Rücknahme einer Approbation als Arzt - Zu den Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Approbationsentziehung setzt voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im ...

  • rechtsportal.de

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Approbationsentziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 3 Bs 217/21
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15).(Rn.22).

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris, Rn. 11 f.; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07, NJW 2008, 1369, juris Rn. 20; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) als Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbstständigen, in seinen Wirkungen über diejenigen des noch im Klageverfahren zu überprüfenden Rücknahmebescheids hinausgehenden Grundrechtseingriff darstellt, da hierdurch die berufliche Betätigung des Antragstellers schon vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren beeinträchtigt wird.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige, ein präventives Berufsverbot darstellende Eingriffe in die bei deutschen Staatsangehörigen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07, NJW 2008, 1369, juris Rn. 21; Beschl. v. 2.3.1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105, juris Rn. 28).

    Ebenfalls zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12; Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O.; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15; Beschl. v. 2.3.1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105, juris Rn. 31) allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausreicht, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr voraussetzt, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 3 Bs 217/21
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15).(Rn.22).

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris, Rn. 11 f.; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07, NJW 2008, 1369, juris Rn. 20; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) als Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbstständigen, in seinen Wirkungen über diejenigen des noch im Klageverfahren zu überprüfenden Rücknahmebescheids hinausgehenden Grundrechtseingriff darstellt, da hierdurch die berufliche Betätigung des Antragstellers schon vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren beeinträchtigt wird.

    Ebenfalls zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12; Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O.; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15; Beschl. v. 2.3.1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105, juris Rn. 31) allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausreicht, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr voraussetzt, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.

    Vielmehr verwendet das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich einen allgemeinen, beide Fälle erfassenden Begriff, wenn es fordert, dass wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer "Approbations entziehung " hierfür nur solche Gründe ausreichend sind, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 3 Bs 217/21
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris, Rn. 11 f.; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07, NJW 2008, 1369, juris Rn. 20; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) als Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbstständigen, in seinen Wirkungen über diejenigen des noch im Klageverfahren zu überprüfenden Rücknahmebescheids hinausgehenden Grundrechtseingriff darstellt, da hierdurch die berufliche Betätigung des Antragstellers schon vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren beeinträchtigt wird.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige, ein präventives Berufsverbot darstellende Eingriffe in die bei deutschen Staatsangehörigen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07, NJW 2008, 1369, juris Rn. 21; Beschl. v. 2.3.1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105, juris Rn. 28).

    Betroffene, die - wie der Antragsteller - keine deutschen Staatsangehörigen sind, haben jedenfalls über die Grundrechtsgewährleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG Anspruch auf eine entsprechende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O., m.w.N.).

    Ebenfalls zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12; Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O.; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15; Beschl. v. 2.3.1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105, juris Rn. 31) allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausreicht, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr voraussetzt, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 3 Bs 217/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige, ein präventives Berufsverbot darstellende Eingriffe in die bei deutschen Staatsangehörigen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2157/07, NJW 2008, 1369, juris Rn. 21; Beschl. v. 2.3.1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105, juris Rn. 28).

    Ebenfalls zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12; Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O.; Beschl. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03, BVerfGK 2, 89 = NJW 2003, 3618, juris Rn. 15; Beschl. v. 2.3.1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105, juris Rn. 31) allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausreicht, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr voraussetzt, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2004 - 1 S 914/04

    Paintball-Spiele; Auflagen gemäß § 80 Abs 5 S 4 VwGO

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 3 Bs 217/21
    Anlass hierfür kann die Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO sein (vgl. Hoppe, a.a.O.; Schoch, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.5.1983, 10 S 630/83, VBlBW 1983, 332; Beschl. v. 17.5. 2004, 1 S 914/04, NVwZ-RR 2005, 472, 473, juris Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1983 - 10 S 630/83

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 3 Bs 217/21
    Anlass hierfür kann die Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO sein (vgl. Hoppe, a.a.O.; Schoch, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.5.1983, 10 S 630/83, VBlBW 1983, 332; Beschl. v. 17.5. 2004, 1 S 914/04, NVwZ-RR 2005, 472, 473, juris Rn. 18).
  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 26/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - kein Anspruch bei Mitwirkung eines

    Ob und in welchem Umfang anderes zu gelten hat, wenn nicht über die Qualifikation getäuscht wurde, sondern aus anderen Gründen nachträglich Streit darüber entsteht, ob die Voraussetzungen für die Statusentscheidung überhaupt bestanden haben oder später weggefallen sind, kann der Senat hier offenlassen (vgl zur vorläufigen Berufsausübung trotz Approbationsrücknahme bei Gleichwertigkeits- und Facharztprüfung OVG Hamburg vom 8.10.2021 - 3 Bs 217/21) .
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